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Aber ich seh schon, ich bin hier allgemein wieder mal der Einzige, der eine wirklich komplett andere Meinung zum Thema hat...
Es haben dir doch Leute zugestimmt ![]()
Ihr akzeptiert eben den Lauf der Zeit, und nehmt alles so hin, wie es sich die unverschämten Entwickler heutzutage vorstellen, wie die Technik zu sein hat.
Dafür habe ich doch diese Aktion gepostet ![]()
Ausserdem gab es doch in der Vergangenheit diverse Versuche. Die andere Wahrheit ist aber auch, dass es durch die Verbraucher teilweise akzeptiert wurde. Als 2004 Half Life 2 auf den PC rauskam, konnte man es nur über Steam spielen. Die Geschichte zeigt was draus geworden ist.
Lies dir das mal dazu durch. Da kann man wirklich nicht davon reden dass nichts gemacht wurde
QuoteDisplay MoreEs ist rechtlich zulässig, wenn für die Nutzung eines Computerspieles (hier: "Half Life 2") die Registrierung bei einem Online-Dienst (hier: "Steam-Account") zwingende Voraussetzung ist <link http: http://www.online-und-recht.de urteile hersteller-von-half-life-2-kann-nutzung-von-steam-kennung-abhaengig-machen-i-zr-178-08-bundesgerichtshof--20100211.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 11.02.2010 - Az.: I ZR 178/08).
Die Beklagte vertrieb das Computer-Spiel "Half Life 2". Als Voraussetzung für die Nutzung musste der User sich bei dem Online-Dienst "Steam" registrieren und dort einen Account anlegen. Sobald das Spiel mit dem Account verbunden war, war die Verknüpfung unwiderruflich. Der Käufer des PC-Games konnte zwar physikalisch die DVD mit der Software weiterverkaufen, jedoch konnte der neue Erwerber das Spiel nicht nutzen, da die alte Verbindung mit dem Steam-Account nicht gelöscht werden konnte.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah hierin eine unzulässige Benachteiligung der Käuferrechte, wenn das Spiel auf einem Hardware-Träger (z.B. DVD, CD-ROM) erworben wurde.
Die BGH-Richter stuften das Handeln des Unternehmens als zulässig ein.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es urheberrechtlich unbedenklich sei, wenn ein Werk so gestaltet sei, dass es nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden könne und die Weiterveräußerung des Werks infolge der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei. Der Urheber könne aufgrund des ihm ausschließlich zustehenden Verbreitungsrechts bestimmen, ob und in welcher Weise er das Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen wolle.
Schließlich sei die Weiterveräußerung der DVD rechtlich und tatsächlich möglich, so die höchsten deutschen Zivilrichter.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des BGH überrascht inhaltlich. Auch nach mehrmaligen Lesen der Urteilsgründe bleibt unklar, wie diese aktuelle Wertung mit dem Grundsatz der urheberrechtlichen Erschöpfung in Einklang zu bringen ist.Die sogenannte urheberrechtliche Erschöpfung sagt aus, dass bei Waren, die einmal in Verkehr gebracht wurden, der Urheber nicht mehr bestimmen kann, welchen weiteren Weg diese nehmen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Urheber extrem restriktive Regelungen für die Weiterveräußerung aufstellt und so die Verkehrsfähigkeiten von Waren gegen Null geht.
Ob dieser Erschöpfungsgrundsatz nur für physikalisch vertriebene Produkte gilt oder auch für virtuelle (z.B. Software-Downloads), ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Im vorliegenden Verfahren war dieser Streit jedoch unerheblich, da Gegenstand der Entscheidung ein auf einer DVD gespeichertes Computer-Spiel war.
Die Wertungen des Gerichts sind zwar letzten Endes vertretbar, jedoch kaum wirklich vereinbar mit den bislang publizierten urheberrechtlichen Entscheidungen. Insbesondere das Argument, dass die DVD ja weiterveräußert werden könne, greift nicht wirklich: Denn wer wird eine Spiele-DVD kaufen, wenn er die darauf enthaltene Software nicht nutzen kann? Die DVD ist durch den Bundle mit dem Steam-Account praktisch wertlos im Falle einer Weiterverkaufs.
Da der Weiterverkauf eines Steam-Accounts - wie bei (fast) allen Online-Game-Diensten - ausdrücklich verboten ist, bedeutet dies, dass die Software dauerhaft nur vom Ersterwerber benutzt werden kann. Einen Zweiterwerber gibt es somit faktisch nicht. Gerade dies aber will der Erschöpfungsgrundsatz ermöglichen.
Für die Spiele-Industrie ist diese Entscheidung pures Gold wert. Bedeutet es doch nichts anderes, als dass Electronic Arts & Co. den ungeliebten Markt für gebrauchte Spiele praktisch trocken legen können.
Das Urteil offenbart im übrigen ein weiteres Problem: Zahlreiche aktuelle Spiele (allen voran die Produkte von Ubisoft wie "Assasssin´s Creed 2", "Die Siedler 2" oder "Splinter Cell: Conviction") verlangen nicht nur eine Online-Registrierung, sondern zudem eine permanente Internet-Verbindung. Das vorliegende BGH-Urteil weitergedacht, würde dies bedeuten, dass auch eine solche Einschränkung urheberrechtlich zulässig ist und nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstößt.
Auf einem anderen Blatt stehen freilich die Frage, ob eine solche Software nicht fehlerbehaftet ist, wenn der Käufer im Vorwege nicht über dieses Erfordernis ausreichend informiert wird.
oder hier
QuoteDisplay MoreAbmahnung vom Verbraucherzentrale Bundesverband
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Die Dachorganisation der Verbraucherzentralen in Deutschland ist der Verbraucherzentrale Bundesverband, der Valve und Vivendi Universal im Januar 2005 in Zusammenhang mit Half-Life 2 abgemahnt hat. Die Verbraucherschützer warfen den beiden Unternehmen hauptsächlich vor, dass auf der Verpackung des Spiels nicht ersichtlich war, dass zum Installieren des Ego-Shooters ein Internetanschluss sowie ein Steam-Konto zwingend erforderlich sind.[30] So wurde in dem Abmahnschreiben geschrieben:„Unter dem Begriff ‚Internetverbindung‘ versteht der Durchschnittsverbraucher lediglich, dass, wie bei allen gängigen Singleplayerspielen, das Spiel von jeglichem Internetzugang aus betrieben werden kann.“[30]
Dies sei laut der Verbraucherzentrale Bundesverband bei Half-Life 2 nur bedingt der Fall gewesen, weil auch zwangsweise Steam mit dem Spiel installiert würde und so über das Internet bedeutende Spieldaten heruntergeladen würden, was bei Nutzern ohne Breitband-Internetzugängen langwierig sein könne. Ein weiterer Kritikpunkt war die mit Steam verbundene Online-Registrierung, die für jeden Pflicht ist und wodurch die Half-Life-2-Seriennummer an eine Person gebunden werde. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass den Käufern so die Möglichkeit genommen wird, das Spiel weiterzuverkaufen oder gebraucht zu erwerben.[31] In der Abmahnung hieß es:
„Ein Hinweis auf diese gravierenden außergewöhnlichen Einschränkungen erfolgt nicht auf der Verpackung des Spiels.“[31]
Mit der Annahme, dass man deswegen Half-Life 2 nur auf einem Computer installieren könnte, lagen die Verbraucherschützer allerdings falsch, da es Steam erlaubt, ein Konto auf mehreren Rechnern zu nutzen, solange nicht gleichzeitig von verschiedenen PCs aus auf das Programm zugegriffen wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband übte auch Kritik an der allgemeinen Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese nur auf Englisch verfasst gewesen seien. Die Verbraucherschützer beriefen sich aber darauf, dass die Verständlichkeit der AGB voraussetze, dass sie auf Deutsch abgefasst sind. Zudem würde eine Klausel im Steam Subscriber Agreement (Steam Abonnenten-Abkommen) dem Käufer suggerieren, dass die AGB trotzdem gültig sind, was aber unwirksam sei.[30][31]
Durch eine in der Abmahnung enthaltene strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband Valve und Vivendi Universal dazu auf, die im Abmahnschreiben erwähnten Kritikpunkte zu beheben. Den beiden Unternehmen drohte deshalb bei Missachtung eine Konventionalstrafe von bis zu 6000 Euro pro verkauftem Spiel.[31] Im März 2005 unterzeichnete Vivendi Universal einen Teil der Unterlassungserklärung und machte daraufhin deutlicher auf die nötige Internetverbindung auf der Verpackung aufmerksam. Valve reagierte mit einer eingeschränkten Übertragbarkeit der Steam-Konten.[32]
Wenn ich das Spiel meiner Wahl heute nicht mehr uneingeschränkt spielen kann, sondern stets aufs Internet angewiesen bin, nur um anständig zocken zu können, dann lass ich das lieber sei
Das stets ist der entscheidende Knackpunkt. Aus diesem Grund empfehle ich auch gog (Da kann man moderne Spiele auch offline spielen und es ist DRM frei)